Kleiner Auszug aus dem Gefahrgut-Bußgeldkatalog
           
           
         
         
       
       
       
         
         Absender
         
           - Er hat nicht dafür gesorgt, dass ein dort genanntes Beförderungspapier mitgegeben wird 
 250,00 €
           - Er hat nicht dafür gesorgt, dass nur z.B. zugelassenen und geeignete Verpackungen verwendet werden.
 750,00 €
Beförderer/Unternehmer
           - Wenn er nicht dafür sorgt, dass der Fahrzeugführer eine gültigeADR – Bescheinigung besitzt, obwohl dies für den gegebenen Fall erforderlich wäre. (z.B. Basiskurs für Stückguttransporte)
 400,00 €
           - Wenn er nicht dafür sorgt, dass der Fahrer fähig ist, die Schriftlichen Weisungen (Unfallmerkblätter) zu verstehen und anzuwenden. 
 250,00 €
Verlader
           - Wenn er nicht oder nicht rechtzeitig prüft, ob die Verpackung beschädigt ist oder ein Versandstück oder eine leere ungereinigte Verpackung zur Beförderung übergibt.
 500,00 €
           - Wenn er nicht dafür sorgt, dass nur Container, die den technischen Anforderungen des Abschnittes 7.1.4 Satz 1 (allgemeine Beschädigungen) entsprechen, eingesetzt werden.
 500,00 €
           - Wenn er die erforderlichen Vorschriften bzgl. der Handhabung und Verstauung sowie der Ladungssicherung nicht beachtet.
 250,00 €
Fahrzeugführer
           - Wenn er die erforderliche Bescheinigung nicht besitzt. (ADR-Schein)
 300,00 €
           - Wenn er die Feststellbremse nicht anzieht, obwohl die erforderlich gewesen wäre.
 100,00 €
           - Wenn er eine weitere vorgeschriebene Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft (z.B. Ladungssicherung bei Telentladung – Restbestand).
 100,00 €
Halter
           - Wenn er nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über Bau- und Ausrüstung beachtet wird, und über Mängel die zur Stilllegung/Untersagung der Weiterfahrt geführt haben sowie andere Mängel hinwegsieht.
 300,00 bis 1000,00 €
         Das bezieht sich auch auf die Ausrüstungsgegenstände zur Ladungssicherung oder falsche Lastverteilung oder z.B.fehlende Zurrpunkte etc.
         Bemerkung: Für Verstöße gegen die Gefahrgutvorschriften gibt es keine Eintragungen in der Verkehrssünderkartei in Flensburg (Punkte)