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Gerichtsurteile

Haftungsrisiken vermeiden


Haftungsrisiken
So darf kein LKW vom Hof fahren!
Und was muss der Händler/Verlader nun konkret veranlassen, um Haftungsrisiken aus nicht oder schlecht gesicherten Ladungen zu vermeiden?
  • Positiv darauf achten, dass alle Leute, die in seinem Betrieb an Verladevorgängen beteiligt sind, stets auf dem neuesten Stand der anerkannten Regeln zur Ladungssicherung sind. Um dieses Wissen zu vermitteln und zu stärken, gibt es interne und externe Schulungen zu den einschlägigen Richtlinien wie der VDI 2700 „Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen“ oder dem Schulungshandbuch Ladungssicherung von Stückgut, herausgegeben u.a. von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM)
  • Negativ verhindern, dass Fahrzeuge mit nicht oder falsch gesicherten Ladungen den Betrieb des Stahlhandels verlassen.
Und wie weit geht dieses „Verhindern“? Muss ich mich als Lademeister oder gar als Inhaber/Geschäftsführer notfalls vor den Lkw des Kunden werfen, um so zu verhindern, dass die ungesicherte Ladung in den öffentlichen Straßenverkehr gelangt? So weit geht die „Pflicht zum Einschreiten“ sicher nicht. Schließlich muss ich als Gastwirt ja meinen Gast auch nicht einsperren, wenn ich sehe, dass er sich ange- oder volltrunken in sein Fahrzeug begibt. Aber:
Wenn unzureichende Ladungssicherung erkannt wird, darf der Lkw-Fahrer nicht den Betrieb verlassen. Die Abfahrt ist ihm zu untersagen. Wenn möglich, muss die konkrete Abfahrt verhindert werden, sollte der Lkw-Fahrer versuchen, dennoch vom Hof zu fahren. Ob dabei die Halle / das Tor verschlossen oder dem Fahrer die Schlüssel abgenommen werden müssen, hängt von der konkreten Situation ab. Jedenfalls muss derjenige, der zu solchen Maßnahmen greift, nicht befürchten, strafrechtlich bspw. wegen Freiheitsberaubung o.ä. belangt zu werden. Denn sein Verhalten wäre im Zweifel nach § 16 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) gerechtfertigt, der bestimmte Handlungen zur Abwehr von Gefahren (hier zum Schutz von Personen und Sachen) gestattet. Sicherlich wird man vom „Verlader“ nicht verlangen können, den Fahrer unter Inkaufnahme eigener Verletzungen an der Weiterfahrt zu hindern. Aber „Tor zu“ geht schon. Im Regelfall dürften aber die folgenden Mittel ausreichend und erforderlich sein, um den Konflikt zu lösen:
  • Hinweis an den Fahrer, im Falle unzureichender Sicherung die Polizei zu verständigen;
  • Warnung an den Spediteur/Frachtführer, im Falle unzureichender Sicherung seine Fahrzeuge zukünftig nicht mehr einzusetzen;
  • Drohung, den Lkw nicht zu beladen oder ihn an der Beladung zu hindern, wenn das Fahrzeug nicht geeignet erscheint oder keine bzw. keine ausreichenden Ladungssicherungsmittel mitführt. Dabei hat sich die Methode in einigen Stahlhandlungen bewährt, Sicherungsmittel wie Antirutschmatten und Gurte zum Verkauf anzubieten, wobei allerdings nicht bekannt ist, ob die Margen aus diesen Geschäften inzwischen diejenigen des Stahlgeschäfts erreichen oder überschreiten!


(Quelle: Bundesverband Deutscher Stahlhandel, Artikel von Dr. Thorsten Hauröder, Kanzlei Henseler & Partner)


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